Mal so ne Frage in die Runde... warum schreiben so viele von Euch von Anwalt und Schadenersatz bei Lieferschwierigkeiten, welche ganz klar immer unverbindlich im Vertrag drin sind, aber bei Farbkombinationen, welche plötzlich nicht mehr gültig sein sollen, regt sich niemand wirklich auf? 🙈🙈🙈🙈😸
Wenn ein gültiger Kaufvertrag über eine bestimmte Konfiguration (z. B. Modell, Aussenfarbe, Innenraum) zu einem fixierten Preis abgeschlossen wurde, ist dieser Vertrag für beide Seiten verbindlich (Pacta sunt servanda / Vertragstreue).
Dass der Hersteller oder Händler sich vertalkuliert oder „überbucht“ hat, fällt rein in dessen betriebliches Risiko. Die Rechtslage gestaltet sich im Detail wie folgt:
1. Pflicht zur Vertragserfüllung
Der Händler ist verpflichtet, genau die Ware zu liefern, die im Vertrag definiert ist. Eine einseitige Vertragsänderung – etwa indem man dem Kunden einfach eine andere Innenraumfarbe oder einen höheren Preis aufzwingt – ist rechtlich nicht zulässig.
2. Vertretenmüssen & Schadensersatz (Lieferverzug)
Kann der Händler die vereinbarte Kombination nicht mehr liefern, liegt aus rechtlicher Sicht eine subjektive Leistungsunmöglichkeit bzw. Vertragsverletzung vor, die der Händler selbst verschuldet hat („Überbuchung“/Fehlplanung).
- Nach Schweizer Recht (Art. 97 ff. OR): Der Händler wird von seiner Pflicht nicht einfach befreit, sondern macht sich schadenersatzpflichtig.
- Schadenersatz / Deckungskauf: Wenn der Händler die Leistung verweigert und der Käufer deshalb vom Vertrag zurücktritt, muss der Händler unter Umständen für den finanziellen Schaden aufkommen (z. B. wenn das Fahrzeug woanders oder in der alternativen Konfiguration teurer beschafft werden muss).
3. Was ist mit AGB-Klauseln?
Händler versuchen oft, sich über das Kleingedruckte (AGB) sogenannte Änderungsvorbehalte einzuräumen (z. B. "Unwesentliche Modell- oder Farbänderungen bleiben vorbehalten").
- Das Ändern einer komplett gewählten Innenraumfarbe oder das Streichen von Launch-Rabatten/Preisen gilt jedoch nicht als unwesentliche Änderung.
- Eine Klausel, die dem Händler erlaubt, Kernbestandteile des Vertrags nach Belieben abzuändern, hält einer juristischen Inhaltskontrolle in der Regel nicht stand.
Was betroffene Käufer tun können
- Auf Vertragserfüllung bestehen: Den Händler schriftlich (per Einschreiben) auffordern, den Vertrag wie abgeschlossen zu erfüllen, und eine Nachfrist setzen.
- Kompensation verhandeln: Wenn der Händler das Auto in dieser Kombination schlicht nicht mehr produzieren kann, liegt die Verhandlungsmacht beim Käufer. Typische Lösungen sind:
- Kostenloses Upgrade auf eine höhere Variante / andere Farbe.
- Ein deutlicher Preisnachlass auf eine alternative Lager- oder Produktionskonfiguration.
- Rücktritt & Schadensersatz: Geht der Händler nicht darauf ein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, eventuell angezahlte Gelder sofort zurückfordern und gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.